Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
Tir GVG 1996 §2 Abs1, §4 Abs1 lita, §6 Abs1 lita, litbLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchVersagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Erwerbs einesideellen Hälfteanteils an einem Almgrundstück; zulässige Bedachtnahmeauf die mangelnde Benützungsmöglichkeit des Beschwerdeführersaufgrund einer gerichtlichen Regelung; denkmögliche Annahme einerungünstigen agrarstrukturellen Entwicklung aufgrund des Erwerbs ohneganzjährig bewirtschafteten HeimhofKeine grundsätzlichen Bedenken gegen die Genehmigungspflicht desRechtserwerbs land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke in §4 Abs1lita Tir GVG 1996 in Ansehung der agrarstrukturellen undsozialpolitischen Zielsetzungen, auch in Hinblick auf die demEigentümer einer Liegenschaft zukommende besondere rechtlichePosition, die es ihm auch erlaubt, sein Eigentum belastende Abredenzu treffen, sowie angesichts der Gefahr möglicher Umgehungen dergrundverkehrsrechtlichen Regelungen.Versagung der Genehmigung in erster Linie auf §6 Abs1 lita Tir GVG1996 gestützt; §6 Abs1 litb leg cit (betr das Erfordernis derSelbstbewirtschaftung) nicht angewandt.Keine denkunmögliche oder willkürliche Annahme, dass dergegenständliche Rechtserwerb aufgrund der mangelndenBenützungsmöglichkeit durch den Beschwerdeführer keine Verbesserungder Agrarstruktur bewirke, zumal eine Stärkung der von ihmbewirtschafteten Wasserfall-Alm durch den Erwerb des von ihm nichtbenützbaren Almanteils nicht zu erwarten ist.Rechtserwerbe an Almen (Almanteilen) können auch dann einersinnvollen Agrarstrukturentwicklung entsprechen, wenn der Erwerbernicht gleichzeitig über einen Heimhof im Tal verfügt.Dennoch kann die Verbindung von Almen, die vielfach lediglichhalbjährlich bewirtschaftbar sind, und im Tal gelegenen Heimhöfen,die im Regelfall einer ganzjährigen Bewirtschaftung zugänglich sind,dem Interesse eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichenGrundbesitzes jedenfalls insofern als zuträglich angesehen werden,als dadurch die Wirtschaftlichkeit und das Überleben deslandwirtschaftlichen Betriebes (insgesamt) abgesichert werden können.Es ist der belangten Behörde in verfassungsrechtlicher Sicht nichtzum Vorwurf zu machen, wenn sie - unter Bezugnahme auf das TirolerAlmschutzgesetz sowie angesichts des gegenwärtigen Anteils anheimhoflosen Almen in Tirol - zur Annahme gelangt, dass inagrarstruktureller Hinsicht "grundsätzlich" von einer Verbindungeiner Alm mit einem Heimhof auszugehen sei und damit der Verbindungvon Almgrundstücken und Heimhöfen eine besondere Bedeutung beimisst.Schlagworte
GrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B2995.2005Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009