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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
BauPolZuständigkeitsübertragung Salzburg-Umgebung 1968 §1 Abschn1 litb;Rechtssatz
Bei der geplanten Errichtung einer "Frühstückspension", bestehend aus 24 Einheiten von "Fremdenzimmern" jeweils mit Bad/Dusche und Küche, und einem im Erdgeschoß befindlichen Frühstücksraum sowie einer Doppelgarage kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich um eine bewilligungsfreie häusliche Nebenbeschäftigung handelt, ganz davon abgesehen, dass im Hinblick auf die projektierte zehn übersteigende Anzahl der Fremdenbetten auch kein bewilligungsfreies Gewerbe im Sinne der Ausnahmeregelung des § 143 Z. 8 GewO 1994 in Verbindung mit § 124 Z. 9 GewO 1994 vorliegt.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060132.X02Im RIS seit
29.03.2004