RS Vwgh 2004/2/17 2003/06/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2004
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §10 Abs1;
RAO 1868 §45 Abs1;
RAO 1868 §45 Abs4;

Rechtssatz

Durch den Hinweis auf das Vorgehen des Verfahrenshelfers gegen Verwandte des Beschwerdeführers wird kein Umstand dargetan, der auf eine Befangenheit des beigegebenen Verfahrenshelfers schließen ließe. Um die Möglichkeit aufzuzeigen, der Verfahrenshelfer sei aus sachfremden Motiven an der pflichtgemäßen (sachlichen) Ausübung gehindert, hätte der Beschwerdeführer vielmehr konkrete Sachverhaltsbehauptungen aufstellen müssen, die die Befürchtung nachvollziehbar erscheinen lassen, der Verfahrenshelfer sei dadurch in seinem pflichtgemäßen Handeln gehemmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060003.X03

Im RIS seit

23.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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