Index
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §52;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. dazu die in Hauer, Salzburger Baurecht3, Seite 325, angeführte hg. Judikatur), kommt es bei der Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht auf die spezielle Anlage, sondern auf die Betriebstype an. Ob eine bestimmte Betriebstype wegen ihrer Emissionswirkungen als zulässig anzusehen ist, kann - da das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist - nur anhand der Auswirkungen eines bestehenden Vergleichsbetriebes beurteilt werden. Dabei hat der technische Sachverständige Ausmaß und Art der Immissionen zu beurteilen.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Planung Widmung BauRallg3 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060116.X01Im RIS seit
18.03.2004