RS Vwgh 2004/2/17 2002/06/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/06/0073 B 13. Juni 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden (Hinweis E 18.10.1995, 95/21/0521, E 23.7.1999, 99/02/0081, E 15.10.1999, 99/19/0031, und B 4.10.2000, AW 2000/21/0128, jeweils mit weiteren Nachweisen, und auch den B VfGH 10.6.1999, VfSlg. 15508/1999); dies unabhängig davon, ob die Beschwerde - aus welchen Gründen immer - letztlich erfolglos bleibt oder zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, insbesondere auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Frage der Bescheidqualität des angefochtenen Verwaltungsaktes umstritten ist.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060150.X01

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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