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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Um feststellen zu können, ob die Behauptung der Nachbarin, die von der Bauwerberin an der gemeinsamen Grundgrenze errichtete Außenmauer entspreche den Kriterien einer Brandschutzwand im Sinne des § 51 Abs. 1 Stmk. BauG in keiner Weise, zutrifft, bedarf es einer Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch - zumindest - einen Sachverständigen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060151.X02Im RIS seit
18.03.2004