RS Vwgh 2004/2/17 2002/06/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2004
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z4;
BauG Stmk 1995 §41 Abs6;
BauG Stmk 1995 §51 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Um feststellen zu können, ob die Behauptung der Nachbarin, die von der Bauwerberin an der gemeinsamen Grundgrenze errichtete Außenmauer entspreche den Kriterien einer Brandschutzwand im Sinne des § 51 Abs. 1 Stmk. BauG in keiner Weise, zutrifft, bedarf es einer Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch - zumindest - einen Sachverständigen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060151.X02

Im RIS seit

18.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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