RS Vwgh 2004/2/17 2002/06/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2004
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §41 Abs6;
BauRallg;

Rechtssatz

Voraussetzung für den über Antrag eines Nachbarn im Sinne des § 41 Abs. 6 Stmk. BauG zu erlassenden Beseitigungsauftrag ist, dass der Nachbar in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Januar 2000, Zl. 99/06/0069). Dabei kann sich der Nachbar, der baupolizeiliche Maßnahmen gemäß dem geltenden § 41 Abs. 6 Stmk. BauG in Bezug auf bauliche Maßnahmen beantragt, die vor Inkrafttreten des Stmk. BauG gesetzt wurden, auf die Verletzung von Nachbarrechten nur nach dem GELTENDEN Recht berufen (vgl. in diesem Sinn das hg Erkenntnis vom 31. Januar 2002, Zl. 2001/06/0167).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060151.X01

Im RIS seit

18.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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