RS Vwgh 2004/2/17 2002/06/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2004
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Index

19/05 Menschenrechte
27/01 Rechtsanwälte

Norm

MRK Art6;
RAO 1868 §27 Abs1;
RAO 1868 §54;

Rechtssatz

Insoweit der Rechtsanwalt das Vorliegen eines "fair trial" mit der Behauptung bestreitet, dieselbe Behörde, die über die Zuerkennung der Alterspension zu entscheiden habe, bestimme aufgrund selbsterlassener Normen auch darüber, ob die Voraussetzungen hierfür vom jeweiligen Antragsteller überhaupt erfüllt werden könnten, so ist dies insofern unzutreffend, als die Satzung der Versorgungseinrichtungen von der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer (§ 27 Abs.1 RAO), die Entscheidung im Einzelfall aber dem Ausschuß dieser Rechtsanwaltskammer (§ 54 RAO), sohin zwei verschiedenen Organen der Selbstverwaltungseinrichtung übertragen wurde, und damit eine Identität der Behörden nicht vorliegt. Im Übrigen hat auch der Verfassungsgerichtshof anlässlich zahlreicher Erkenntnisse in Versorgungsangelegenheiten nach den bundesländerspezifischen Satzungen von Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern offenbar keine grundsätzlichen Bedenken gegen diese Aufgabenteilung gehabt (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 2001, V 17/00, vom 25. September 1995, B 1030/94, V 126/94, vom 9. Juni 1992, B 1136/91, VfSlg 13054/1992, u.a.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060140.X01

Im RIS seit

18.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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