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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art6;Rechtssatz
Insoweit der Rechtsanwalt das Vorliegen eines "fair trial" mit der Behauptung bestreitet, dieselbe Behörde, die über die Zuerkennung der Alterspension zu entscheiden habe, bestimme aufgrund selbsterlassener Normen auch darüber, ob die Voraussetzungen hierfür vom jeweiligen Antragsteller überhaupt erfüllt werden könnten, so ist dies insofern unzutreffend, als die Satzung der Versorgungseinrichtungen von der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer (§ 27 Abs.1 RAO), die Entscheidung im Einzelfall aber dem Ausschuß dieser Rechtsanwaltskammer (§ 54 RAO), sohin zwei verschiedenen Organen der Selbstverwaltungseinrichtung übertragen wurde, und damit eine Identität der Behörden nicht vorliegt. Im Übrigen hat auch der Verfassungsgerichtshof anlässlich zahlreicher Erkenntnisse in Versorgungsangelegenheiten nach den bundesländerspezifischen Satzungen von Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern offenbar keine grundsätzlichen Bedenken gegen diese Aufgabenteilung gehabt (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 2001, V 17/00, vom 25. September 1995, B 1030/94, V 126/94, vom 9. Juni 1992, B 1136/91, VfSlg 13054/1992, u.a.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060140.X01Im RIS seit
18.03.2004