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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass der Beschwerdeführer zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nur dann legitimiert gewesen wäre, wenn die Möglichkeit einer Verletzung seiner subjektiven Rechte durch die Verweigerung der beantragten Enthebung des Verfahrenshelfers nach § 45 Abs. 4 RAO nach wie vor bestünde. Nun wurde aber jenes Verfahren (vor einem Landesgericht), für welches die Verfahrenshilfe mit Beigebung eines Rechtsanwaltes gewährt worden war, bereits VOR Einbringung der Beschwerde rechtskräftig beendet, so dass eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch die Verweigerung der Umbestellung des Verfahrenshelfers IN DIESEM VERFAHREN zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr bestand. Selbst im (fiktiven) Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides wäre somit für den Beschwerdeführer keine günstigere Stellung mehr erreicht.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060111.X01Im RIS seit
28.04.2004