RS Vwgh 2004/2/17 2002/06/0149

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Veröffentlicht am 17.02.2004
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1998 §25 Abs3 litd;
BauO Tir 1998 §25 Abs3;
BauO Tir 1998 §6 Abs1 lita;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Erfüllung des Kriteriums des "nach Möglichkeit" parallel zum Hang gestellten Baukörpers bildet nach der Tir BauO 1998 ebenso wenig ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht wie die Einbuße der Besonnung und Belichtung, da ein allgemeines subjektives öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Licht- und Sonneneinfalles nicht besteht. Dem Nachbarn steht nur ein Recht darauf zu, dass der gesetzliche Mindestabstand zu seinem Grundstück eingehalten wird. Grundsätzlich hat nämlich jeder Grundeigentümer, soweit nicht zivilrechtliche Ansprüche bestehen, für eine ausreichende Belüftung und Belichtung seiner Bauten auf seinem Grundstück Sorge zu tragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2002, Zl. 2000/06/0180).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060149.X01

Im RIS seit

18.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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