Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Erfüllung des Kriteriums des "nach Möglichkeit" parallel zum Hang gestellten Baukörpers bildet nach der Tir BauO 1998 ebenso wenig ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht wie die Einbuße der Besonnung und Belichtung, da ein allgemeines subjektives öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Licht- und Sonneneinfalles nicht besteht. Dem Nachbarn steht nur ein Recht darauf zu, dass der gesetzliche Mindestabstand zu seinem Grundstück eingehalten wird. Grundsätzlich hat nämlich jeder Grundeigentümer, soweit nicht zivilrechtliche Ansprüche bestehen, für eine ausreichende Belüftung und Belichtung seiner Bauten auf seinem Grundstück Sorge zu tragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2002, Zl. 2000/06/0180).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060149.X01Im RIS seit
18.03.2004