RS Vwgh 2004/2/17 2002/06/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2004
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1;
VwGG §38 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/10/0048 E 27. November 1995 RS 3

Stammrechtssatz

Hat der VwGH gem § 38 Abs 2 VwGG auf der Grundlage der mit der Beschwerde vorgelegten Aktenbestandteile und der Sachverhaltsangaben der Beschwerde zu entscheiden, ist dabei vom Grundsatz auszugehen, daß eine Unvollständigkeit der Akten bzw Zweifel über deren Inhalt sich nicht zum Nachteil des Bf auswirken dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060151.X04

Im RIS seit

18.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten