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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/10/0048 E 27. November 1995 RS 3Stammrechtssatz
Hat der VwGH gem § 38 Abs 2 VwGG auf der Grundlage der mit der Beschwerde vorgelegten Aktenbestandteile und der Sachverhaltsangaben der Beschwerde zu entscheiden, ist dabei vom Grundsatz auszugehen, daß eine Unvollständigkeit der Akten bzw Zweifel über deren Inhalt sich nicht zum Nachteil des Bf auswirken dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060151.X04Im RIS seit
18.03.2004