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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26a Abs1;Rechtssatz
Die Rechtswirkungen des § 26a Abs. 3 VwGG beziehen sich nur auf Rechtssachen, in denen Rechtsfragen zu beantworten sind, die im jeweiligen Beschluss des VwGH gemäß § 26a Abs. 1 VwGG genannt sind. Der Umstand, dass die Beantwortung der jeweiligen Rechtsfragen gegebenenfalls Auswirkungen auch auf andere Fälle haben kann, führt nicht dazu, dass auch in diesen Fällen die Rechtswirkungen des § 26a Abs. 3 VwGG eintreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003080091.X01Im RIS seit
31.03.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008