RS Vwgh 2004/2/18 2003/08/0127

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Veröffentlicht am 18.02.2004
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Index

E3L E05204010
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

31979L0007 Gleichbehandlungs-RL Soziale Sicherheit Art4 Abs1;
31979L0007 Gleichbehandlungs-RL Soziale Sicherheit;
AlVG 1977 §33;
AlVG 1977 §36;
NotstandshilfeV §2;
NotstandshilfeV §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/08/0002 E 14. Jänner 2004 RS 10(Hier: Wenn daher die Behörde das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann lebenden Ehefrau bei Beurteilung seiner Notlage berücksichtigt hat, kann dies ebenfalls nicht als diskriminierend iSd Gleichbehandlungsrichtlinie 79/7/EWG beurteilt werden.)

Stammrechtssatz

Die Anordnung der Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes bzw. Lebensgefährten bei der Beurteilung der Notlage der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau bzw. Lebensgefährtin im Zusammenhang mit der Gewährung von Notstandshilfe ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar (Hinweis auf die E v 14.1.2004, 2002/08/0038 und 2002/08/0202).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003080127.X02

Im RIS seit

31.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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