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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §101;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/08/0079 E 18. März 1997 VwSlg 14640 A/1997 RS 1Stammrechtssatz
Ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt liegt nur dann vor, wenn der Sozialversicherungsträger unbewußt Sachverhaltsmerkmale angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmen. § 101 ASVG bietet allerdings keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere auch die Beweiswürdigung im nachhinein neuerlich aufzurollen (Hinweis E 22.10.1996, 96/08/0057; hier: Es genügte nicht, wenn ein medizinischer Sachverständiger eine Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgenommen hätte, die von einem anderen Sachverständigen bloß nicht geteilt wird, aber vertretbar erscheint).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002080096.X01Im RIS seit
31.03.2004