RS Vwgh 2004/2/18 2000/08/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1151;
ABGB §1153;
ABGB §862;
ASVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0047 E 20. Oktober 1992 VwSlg 13723 A/1992 RS 2 (Hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Das Prinzip der "Ex-lege-Versicherung" bedeutet nicht, daß auf das Entstehen oder auf die Beendigung von Versicherungspflicht im Wege der Vertragsgestaltung kein Einfluß bestünde: so steht es den Vertragsparteien zB frei, ihre Rechtsbeziehungen entweder als Arbeitsvertrag und Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG auszugestalten oder als (keine Pflichtversicherung begründenden) freien Dienstvertrag. Den Vertragsparteien steht nur kein isolierter Zugriff auf die Rechtsfolge "Versicherungspflicht" dahin zu, diese ungeachtet der Vertragsgestaltung ausschließen zu können; dies ist die Folge davon, daß die Versicherungspflicht (fallbezogen) eine Funktion des Vorliegens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000080180.X03

Im RIS seit

09.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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