RS Vwgh 2004/2/18 2000/08/0176

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Veröffentlicht am 18.02.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §140;
NotstandshilfeV §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0436 E 29. März 2000 RS 1 (Hier: Zivildienstbezug)

Stammrechtssatz

Mit der in § 6 Abs 2 bis Abs 4 NotstandshilfeV jeweils erwähnten rechtlichen Pflicht, für den Unterhalt des Ehepartners (Lebensgefährten) beizutragen, wird auf das Unterhaltsrecht verwiesen. Danach ist die Lehrlingsentschädigung - mit gewissen Abschlägen - in die Prüfung der Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch einzubeziehen, wobei als Orientierungshilfe für die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit nicht etwa die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze, sondern allenfalls die gesetzliche Mindestpension in Frage kommt (Hinweis auf Rsp zu § 140 ABGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000080176.X02

Im RIS seit

31.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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