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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §140;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/08/0436 E 29. März 2000 RS 1 (Hier: Zivildienstbezug)Stammrechtssatz
Mit der in § 6 Abs 2 bis Abs 4 NotstandshilfeV jeweils erwähnten rechtlichen Pflicht, für den Unterhalt des Ehepartners (Lebensgefährten) beizutragen, wird auf das Unterhaltsrecht verwiesen. Danach ist die Lehrlingsentschädigung - mit gewissen Abschlägen - in die Prüfung der Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch einzubeziehen, wobei als Orientierungshilfe für die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit nicht etwa die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze, sondern allenfalls die gesetzliche Mindestpension in Frage kommt (Hinweis auf Rsp zu § 140 ABGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000080176.X02Im RIS seit
31.03.2004