TE Vfgh Beschluss 2006/2/27 B3644/05

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Veröffentlicht am 27.02.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
BAO §276 Abs2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller begehrt Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Finanzamtes Lilienfeld - St. Pölten vom 19. Dezember 2005.

Gemäß Art144 Abs1 B-VG kann Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt:

Gemäß §276 Abs2 Bundesabgabenordnung kann gegen eine Berufungsvorentscheidung, die wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden. Daher ist der Instanzenzug gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Lilienfeld - St. Pölten nicht erschöpft (vgl. VfSlg. 14.173/1995).

Im Übrigen ist der Bescheid an die Ehefrau des Antragstellers als Bezieherin der Familienbeihilfe gerichtet und gestaltet daher ausschließlich deren Rechte, während in der Rechtssphäre des Beschwerdeführers nur Reflexwirkungen auftreten. Eine Beschwerde des Antragstellers gegen den angefochtenen Bescheid wäre daher mangels Legitimation zurückzuweisen (vgl. etwa VfSlg. 14.335/1995, 14.863/1997).

Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Legitimation, Finanzverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B3644.2005

Dokumentnummer

JFT_09939773_05B03644_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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