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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Antragsteller begehrt Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Finanzamtes Lilienfeld - St. Pölten vom 19. Dezember 2005.
Gemäß Art144 Abs1 B-VG kann Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt:
Gemäß §276 Abs2 Bundesabgabenordnung kann gegen eine Berufungsvorentscheidung, die wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden. Daher ist der Instanzenzug gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Lilienfeld - St. Pölten nicht erschöpft (vgl. VfSlg. 14.173/1995).
Im Übrigen ist der Bescheid an die Ehefrau des Antragstellers als Bezieherin der Familienbeihilfe gerichtet und gestaltet daher ausschließlich deren Rechte, während in der Rechtssphäre des Beschwerdeführers nur Reflexwirkungen auftreten. Eine Beschwerde des Antragstellers gegen den angefochtenen Bescheid wäre daher mangels Legitimation zurückzuweisen (vgl. etwa VfSlg. 14.335/1995, 14.863/1997).
Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Legitimation, FinanzverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B3644.2005Dokumentnummer
JFT_09939773_05B03644_00