RS Vwgh 2004/2/18 2000/08/0176

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Veröffentlicht am 18.02.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §410;
NotstandshilfeV §6;

Rechtssatz

In Ansehung der Freigrenzen nach § 6 Abs. 2 bis Abs. 4 NotstandshilfeV setzt die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedürfnisdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes voraus; benötigt das Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung, so liegt noch keine Selbsterhaltungsfähigkeit vor (Hinweis Pichler in Rummel, ABGB, 2. Aufl., § 140 Rz 12). Nach der Rsp des VwGH kommt als "wesentlicher Beitrag" zum geschuldeten Unterhalt nicht nur ein finanzieller Beitrag in Frage, sondern auch die Betreuung des Kindes im Rahmen der Haushaltsführung (Hinweise E 29.3.2000, 97/08/0436, und E 5.9.1995, 94/08/0022, m.w.H.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000080176.X03

Im RIS seit

31.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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