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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §11 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/08/0035 E 23. April 2003 RS 2Stammrechtssatz
Eine Berufung ist in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 1 ASVG gemäß § 415 Abs. 1 ASVG idF der 55. Novelle zum ASVG nur mehr zulässig, wenn der Landeshauptmann über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 2 ASVG, entschieden hat. Der Bundesminister ist daher in Fällen der Feststellung der Versicherungspflicht zur Entscheidung über eine gegen den Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes erhobene Berufung nach dem Willen des Gesetzgebers nur mehr insoweit zuständig, als sich das Ende der Versicherungspflicht aus § 11 Abs. 1 ASVG ergibt (mwA). Sowohl eine vom Landeshauptmann zu Unrecht verfügte Verlängerung der Versicherungspflicht als auch eine zu Unrecht unterlassene Feststellung der Versicherungspflicht für Zeiträume im Sinne des § 11 Abs. 2 ASVG kann daher seit 1. August 1998 nur mehr mit Beschwerde an den VwGH bekämpft werden, auch wenn derselbe Bescheid bei Strittigkeit der Pflichtversicherung hinsichtlich aller anderen Zeiträume mit Berufung zu bekämpfen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080073.X02Im RIS seit
30.03.2004