RS Vwgh 2004/2/19 2001/20/0432

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Veröffentlicht am 19.02.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Mit Bescheid vom 19. Mai 1999 hatte der unabhängige Bundesasylsenat den maßgeblich ebenfalls auf die Parteimitgliedschaft gestützten Asylantrag der Ehefrau des Asylwerbers im Instanzenzug gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und diesen (gleichfalls ausgehend von einem Gutachten) damit begründet, dass aufgrund der Angaben des Sachverständigen trotz der kommunistischen Parteimitgliedschaft der Ehefrau keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung der Letztgenannten in Afghanistan vorlägen. Der Verwaltungsgerichtshof hat den genannten Bescheid vom 19. Mai 1999 mit Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0483, aufgehoben. In den Entscheidungsgründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, aus dem zugrunde liegenden Gutachten lasse sich die maßgebliche Frage, ob bloße Mitläufer des kommunistischen Regimes mit Verfolgung durch die Taliban zu rechnen hätten, nicht beantworten, weil das Gutachten diese Frage ausdrücklich offen gelassen habe. Umso mehr erweist sich im vorliegenden Beschwerdefall die (insoweit nur mit einem Hinweis auf den Asylbescheid der Ehefrau des Asylwerbers begründete) Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenates über die (sogar) "offensichtliche" Tatsachenwidrigkeit (§ 6 Z. 3 AsylG 1997) des Vorbringens des Asylwerbers zur Verfolgungsgefahr wegen der in Rede stehenden Parteizugehörigkeit seiner Ehefrau als unzutreffend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200432.X01

Im RIS seit

16.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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