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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Überlegungen der belangten Behörde ließen sich dahin deuten, infolge der dem Beschwerdeführer nach Beendigung der Strafhaft drohenden Schubhaft und anschließenden Abschiebung wäre bei einer Bewilligung des Ausganges "keine Sicherheit gegeben", dass sich der Beschwerdeführer der weiteren Anhaltung und der Abschiebung nicht entziehen könnte. Für diese (sachverhaltsmäßige) Annahme bleibt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aber eine nachvollziehbare Begründung schuldig. Der bloße Hinweis auf den Schubhaftbescheid genügt dafür nicht. Soweit die belangte Behörde auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers Bedacht nehmende Begründungselemente zur Rechtfertigung dieser Annahme in der Gegenschrift nachträgt, kann dies allerdings die mangelhafte Bescheidbegründung nicht (mehr) beseitigen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 140ff zu § 60 AVG, zitierte Rechtsprechung).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003200502.X02Im RIS seit
03.03.2004