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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §83 Abs1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall, der die Entziehung eines Waffenpasses betrifft, hängt die Erfüllung des Tatbestandes des § 8 Abs. 3 Z. 4 WaffG davon ab, ob die belangte Behörde auch die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 9. September 1988 zu einer unbedingten Geldstrafe wegen § 83 Abs. 1 StGB der Berufungsentscheidung zugrunde legen durfte oder ob diese Verurteilung im Entscheidungszeitpunkt (kraft Gesetzes) bereits getilgt war. Dem bloßen Umstand, dass diese Verurteilung schon vor der Ausstellung des Waffenpasses im Jahr 1993 erfolgte, kommt im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu, weil der Wegfall der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers im Grund des § 8 Abs. 3 Z. 4 WaffG erst mit seiner weiteren Verurteilung vom 14. Juni 1996 in Betracht kam (insoweit anders daher der dem E vom 26. November 2003, Zl. 99/20/0489, zugrunde liegende Beschwerdefall).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000200396.X02Im RIS seit
16.03.2004