RS Vwgh 2004/2/19 2002/20/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
AVG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/20/0449 E 22. Mai 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der im Erkenntnis vom 22. Mai 2003, Zl. 2001/20/0268, dargestellten Rechtsprechung hätte der unabhängige Bundesasylsenat - jedenfalls was den hier zu beurteilenden Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anbelangt - eine Schutzalternative im Nordirak nicht als gegeben ansehen dürfen, ohne sich zuvor mit der Frage auseinander zu setzen, durch welche Hindernisse der irakische Staat daran gehindert war, sich über die betroffenen Gebiete im Norden des Landes jederzeit und ohne Vorankündigung wieder die volle Gebietsgewalt zu verschaffen, oder ob Informationen darüber vorlagen, dass die irakische Führung dies nicht beabsichtige.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002200075.X02

Im RIS seit

09.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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