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25/01 StrafprozessNorm
FrG 1997 §61;Rechtssatz
Die belangte Behörde geht erkennbar davon aus, in Fällen, in denen aufgrund eines entsprechenden Bescheides im unmittelbaren Anschluss an die Strafhaft zur Sicherung der Abschiebung die Vollziehung der Schubhaft erfolgen soll, sei die Bewilligung eines Ausganges generell unzulässig. Insoweit beruht der angefochtene Bescheid auf einer Verkennung der Rechtslage. Eine gesetzliche Grundlage für die Annahme der belangten Behörde - sie liefe darauf hinaus, der Strafhaft vorweg auch die Funktion der (erst für den Fall ihrer Beendigung angeordneten) Schubhaft zuzumessen - ist nämlich nicht erkennbar (vgl. demgegenüber für die anstelle der Untersuchungshaft vollzogene Strafhaft die Regelung des § 180 Abs. 4 StPO 1975) und wird von der belangten Behörde auch nicht aufgezeigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003200502.X01Im RIS seit
03.03.2004