RS Vwgh 2004/2/19 2001/20/0614

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Veröffentlicht am 19.02.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §37;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Indem der unabhängige Bundesasylsenat auf die Begründung des Erstbescheides verwiesen hat, ist er mit dem Bundesasylamt von der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers zumindest in Bezug auf dessen Volkszugehörigkeit (Volksgruppe der Hazara) ausgegangen. Die Beurteilung der vom Asylwerber behaupteten Verfolgungsgefahr erforderte daher Feststellungen über das Vorgehen der Taliban gegen die Volksgruppe der Hazara (Hinweis: E vom 26. November 2003, 2001/20/0659). Die Begründung des angefochtenen Bescheides, solche Feststellungen fänden sich bereits im Erstbescheid, ist allerdings aktenwidrig. Vor diesem Hintergrund wäre es Aufgabe des unabhängigen Bundesasylsenates gewesen, nach durchgeführter Berufungsverhandlung entsprechende Sachverhaltsfeststellungen selbst zu treffen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200614.X01

Im RIS seit

16.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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