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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Indem der unabhängige Bundesasylsenat auf die Begründung des Erstbescheides verwiesen hat, ist er mit dem Bundesasylamt von der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers zumindest in Bezug auf dessen Volkszugehörigkeit (Volksgruppe der Hazara) ausgegangen. Die Beurteilung der vom Asylwerber behaupteten Verfolgungsgefahr erforderte daher Feststellungen über das Vorgehen der Taliban gegen die Volksgruppe der Hazara (Hinweis: E vom 26. November 2003, 2001/20/0659). Die Begründung des angefochtenen Bescheides, solche Feststellungen fänden sich bereits im Erstbescheid, ist allerdings aktenwidrig. Vor diesem Hintergrund wäre es Aufgabe des unabhängigen Bundesasylsenates gewesen, nach durchgeführter Berufungsverhandlung entsprechende Sachverhaltsfeststellungen selbst zu treffen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200614.X01Im RIS seit
16.03.2004