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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, in deren Ansätzen der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schriftsatzaufwand Deckung findet. Der Beschwerdeführer war hinsichtlich der Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu behandeln, als ob er obsiegende Partei im Sinne der §§ 47 ff VwGG wäre, weil die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides jegliche Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers, dem die grundsätzliche Eignung zur Begründung eines Ansuchens auf Änderung des Strafvollzugsortes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 StVG nicht abzusprechen ist, unterlassen hat.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002200547.X01Im RIS seit
06.04.2004