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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §126;Rechtssatz
Das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Strafgefangene im Rahmen des Ausganges versuchen werde, sich der weiteren Anhaltung zu entziehen, kann die Versagung des Ausganges rechtfertigen (unter Berufung auf die Zwecke des Vollzuges im Ergebnis ebenso Drexler, Kommentar zum StVG, Rz 1 letzter Satz zu § 99, 172; Rz 2 zweiter Satz zu § 99a, 175; Rz 1 und 2 zu § 126, 234f): Das ergibt sich einerseits aus § 99a Abs. 1 iVm § 93 Abs. 2 StVG, wonach der Ausgang nur zu den dort genannten Zwecken zu bewilligen ist, und andererseits aus § 99a Abs 2 iVm § 99 Abs. 2 StVG, wonach der Ausgang beim Bestehen "begründeter Besorgnis", dass der Strafgefangene versuchen werde, sich dem weiteren Strafvollzug zu entziehen, zu widerrufen ist. Das muss aber auch schon der Bewilligung des Ausganges entgegen stehen, wenn ein derartiger Verdacht bereits vor dieser Entscheidung konkret besteht. Die Auffassung des Gesetzgebers zu der dem § 99 StVG damals insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 54a VStG findet sich in der RV zur Verwaltungsverfahrensnovelle 2001, 723 BlgNR
21. GP 12 (abgedruckt bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1712f). Der Verwaltungsgerichtshof hält das erwähnte Auslegungsergebnis aber nicht für zwingend. In diesem Sinn tritt auch Thienel (Die Verwaltungsverfahrensnovellen 2001, 69, FN 204) dieser Auslegung in den Gesetzesmaterialien zutreffend entgegen. Diese Ausführungen überzeugen und treffen auch auf § 90 StVG zu. Diese Bestimmung ist daher - im Sinne des mit der genannten Novelle dem § 54a Abs. 3 VStG angefügten letzten Satzes - dahin zu verstehen, dass der Antrag (auf Unterbrechung des Strafvollzuges oder Gestattung eines Ausganges) abzuweisen ist, wenn die "begründete Sorge" besteht, dass sich der Strafgefangene dem weiteren Vollzug (durch Flucht oder "Untertauchen") entziehen werde, und die für diese Annahme maßgeblichen Umstände bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003200502.X03Im RIS seit
03.03.2004