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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §43 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall wegen des Zusammentreffens mehrerer Verurteilungen die gemeinsame Tilgung all dieser Verurteilungen zufolge § 4 Abs. 2 Tilgungsgesetz jedenfalls nicht vor dem Ablauf jener Einzelfrist eintritt, die am spätesten enden würde. Maßgeblich für die Tilgung der vier betroffenen Verurteilungen des Beschwerdeführers ist daher der Ablauf der Tilgungsfrist der Verurteilung vom 14. Juni 1996, die mit dem Vollzug dieser Verurteilung am 7. März 1997 begann und im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Z. 2 Tilgungsgesetz zumindest - die Verlängerung nach § 4 Abs. 2 Tilgungsgesetz noch gar nicht berücksichtigt - fünf Jahre dauerte. Im Bescheiderlassungszeitpunkt (18. August 2000) war diese Frist daher jedenfalls noch nicht abgelaufen, sodass der belangten Behörde - im Ergebnis - beizupflichten ist, wenn sie bei Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers auch die erste dieser vier Verurteilungen (Verurteilung vom 9. September 1988) zugrunde gelegt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000200396.X03Im RIS seit
16.03.2004