RS Vwgh 2004/2/20 2000/18/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Das von der belBeh dem Aufenthaltsverbot (ua) zu Grunde gelegte Fehlverhalten des Fremden nach dem AuslBG stellt gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 einen Versagungsgrund dar, der bereits vor Erteilung des genannten Aufenthaltstitels eingetreten ist und der Niederlassungsbehörde bekannt war. Im Hinblick auf § 38 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 könnte das den beiden, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG 1997 maßgeblichen Bestrafungen nach dem AuslBG zu Grunde liegende Fehlverhalten des Fremden für sich allein die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Allerdings durfte dieses Fehlverhalten im Rahmen der Beurteilung des vom Fremden nach der Erteilung der unbefristeten Niederlassungsbewilligung gesetzten (weiteren) strafbaren Verhaltens mit berücksichtigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000180217.X02

Im RIS seit

17.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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