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L00019 Landesverfassung WienNorm
AVG §1;Rechtssatz
Der Magistrat der Stadt Wien ist eine einheitliche Behörde, und es kommt seinen Gliederungen, wie etwa den Magistratischen Bezirksämtern, keine (eigenständige) Behördeneigenschaft zu.(Hier:
Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass die die unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilende Behörde (§ 89 Abs 1 FrG 1997) bei der Erteilung dieses Aufenthaltstitels an den Fremden Kenntnis sowohl von seinen Bestrafungen nach dem AuslBG als auch von seinem diesen Bestrafungen zu Grunde liegenden Fehlverhalten hatte.)
Schlagworte
BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000180217.X01Im RIS seit
17.03.2004