RS Vwgh 2004/2/20 2000/18/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2004
beobachten
merken

Index

L00019 Landesverfassung Wien
L10109 Stadtrecht Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
FrG 1997 §89 Abs1;
WStV 1968 §105 Abs1;
WStV 1968 §112;

Rechtssatz

Der Magistrat der Stadt Wien ist eine einheitliche Behörde, und es kommt seinen Gliederungen, wie etwa den Magistratischen Bezirksämtern, keine (eigenständige) Behördeneigenschaft zu.(Hier:

Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass die die unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilende Behörde (§ 89 Abs 1 FrG 1997) bei der Erteilung dieses Aufenthaltstitels an den Fremden Kenntnis sowohl von seinen Bestrafungen nach dem AuslBG als auch von seinem diesen Bestrafungen zu Grunde liegenden Fehlverhalten hatte.)

Schlagworte

Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000180217.X01

Im RIS seit

17.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten