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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Aufhebung des Bescheides betreffend Verhängung einerVerwaltungsstrafe wegen einer mittels Section Control festgestelltenGeschwindigkeitsüberschreitung im Anlassfall; Verletzung imEigentumsrecht wegen fehlender Rechtsgrundlage mangelsordnungsgemäßer Festlegung der Messstrecke durch VerordnungRechtssatz
Da die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Wegstrecke auf der A 22 im Bereich Kaisermühlentunnel (km 1,4 bis km 3,7) auf der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdeführers mittels eines automatischen Geschwindigkeitsmesssystems festgestellt wurde, nicht durch Verordnung iSd E v 15.06.07, G147/06 ua, näher angeordnet war, entbehrt der angefochtene Bescheid insoweit der Rechtsgrundlage, als die Messstrecke nicht ordnungsgemäß iSd §100 Abs5b StVO 1960 festgelegt war.
(She auch B1657/06, E v 20.06.07; B1265/07 und B1340/07, beide E v 03.10.07; E v 05.03.08, B1840/07).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, Straßenpolizei, GeschwindigkeitsbeschränkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B833.2005Zuletzt aktualisiert am
20.08.2010