RS Vwgh 2004/2/20 2003/18/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §33 Abs3
AVG §63 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0152 E 5. Juli 2000 VwSlg 15462 A/2000 RS 3 (hier die ersten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Nach dem für den Fristenlauf allgemein - somit auch für die Frist

einer Berufung - maßgeblichen § 33 Abs 3 AVG sind die Tage des

Postenlaufes in den Lauf einer Frist nicht einzurechnen. Für eine

ganz bestimmte Übermittlungsart, nämlich die Übermittlung im Wege

der Übergabe einer Sendung an die Post, bedeutet dies, dass ein

Anbringen mit der besagten Übergabe und damit vor der tatsächlichen

Entgegennahme durch die Behörde als eingebracht gilt, sofern dieses

Anbringen der Post rechtzeitig zur Beförderung an die (richtige)

Stelle übergeben wurde und bei der Behörde in der Folge tatsächlich

eingelangt ist (Hinweis Walter/Thienel, Die österreichischen

Verwaltungsverfahrensgesetze, I2, 456, FN 5 zu § 33 AVG, und 1155,

FN 18 zu § 63 AVG sowie die auf S 485 ff zitierte Rechtsprechung zu

§ 33 AVG). Nach der Rechtsprechung ist für den Beginn des

Postenlaufes maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in

Behandlung genommen wird, wobei zur Beurteilung dieses Zeitpunktes

grundsätzlich der auf der Briefsendung angebrachte Datumsstempel

heranzuziehen ist (Hinweis E 16. Jänner 1996, Zl 94/20/0224). Auf

dem Boden dieses Begriffsverständnisses wird der Fall der Benützung

einer Telefonleitung beim Absetzen eines Telefax von § 33 Abs 3

legcit. nicht erfasst. Der dargestellten Auffassung liegt das

Verständnis zu Grunde, dass die Post als Verlängerter Arm der

Behörde anzusehen ist (Hinweis Mannlicher/Quell, Das

Verwaltungsverfahren8, Erster Halbband, (1975), 229, FN 3 zu § 33

AVG), was im Übrigen nicht nur bei der Einbringung von Anbringen,

sondern insbesondere auch bei der Qualifikation des

Zustellungsaktes behördlicher Schriftstücke durch die Post als

letzter Teilakt des behördlichen Verfahrens zum Ausdruck kommt

(Hinweis Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen

Verwaltungsverfahrensrechs7, Rz 198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003180034.X01

Im RIS seit

11.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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