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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/03/0152 E 5. Juli 2000 VwSlg 15462 A/2000 RS 3 (hier die ersten drei Sätze)Stammrechtssatz
Nach dem für den Fristenlauf allgemein - somit auch für die Frist
einer Berufung - maßgeblichen § 33 Abs 3 AVG sind die Tage des
Postenlaufes in den Lauf einer Frist nicht einzurechnen. Für eine
ganz bestimmte Übermittlungsart, nämlich die Übermittlung im Wege
der Übergabe einer Sendung an die Post, bedeutet dies, dass ein
Anbringen mit der besagten Übergabe und damit vor der tatsächlichen
Entgegennahme durch die Behörde als eingebracht gilt, sofern dieses
Anbringen der Post rechtzeitig zur Beförderung an die (richtige)
Stelle übergeben wurde und bei der Behörde in der Folge tatsächlich
eingelangt ist (Hinweis Walter/Thienel, Die österreichischen
Verwaltungsverfahrensgesetze, I2, 456, FN 5 zu § 33 AVG, und 1155,
FN 18 zu § 63 AVG sowie die auf S 485 ff zitierte Rechtsprechung zu
§ 33 AVG). Nach der Rechtsprechung ist für den Beginn des
Postenlaufes maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in
Behandlung genommen wird, wobei zur Beurteilung dieses Zeitpunktes
grundsätzlich der auf der Briefsendung angebrachte Datumsstempel
heranzuziehen ist (Hinweis E 16. Jänner 1996, Zl 94/20/0224). Auf
dem Boden dieses Begriffsverständnisses wird der Fall der Benützung
einer Telefonleitung beim Absetzen eines Telefax von § 33 Abs 3
legcit. nicht erfasst. Der dargestellten Auffassung liegt das
Verständnis zu Grunde, dass die Post als Verlängerter Arm der
Behörde anzusehen ist (Hinweis Mannlicher/Quell, Das
Verwaltungsverfahren8, Erster Halbband, (1975), 229, FN 3 zu § 33
AVG), was im Übrigen nicht nur bei der Einbringung von Anbringen,
sondern insbesondere auch bei der Qualifikation des
Zustellungsaktes behördlicher Schriftstücke durch die Post als
letzter Teilakt des behördlichen Verfahrens zum Ausdruck kommt
(Hinweis Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen
Verwaltungsverfahrensrechs7, Rz 198).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003180034.X01Im RIS seit
11.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022