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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallRechtssatz
Anlassfallwirkung der Aufhebung des §1 Abs1 Z2 ErbStG mit E v 15.06.07, G23/07 ua.
Quasi-Anlassfälle: B1089/06, B443/07 ua, B731/07 ua, uva, alle E v 28.06.07, sowie B895/07 ua, B897/07 ua, uva, alle E v 02.10.07.
Kostenzuspruch; zu B443/07 ua: Da die gegen fünf gleichartige Bescheide vom selben Tag gerichteten Beschwerden im Zuge einer gemeinsamen Rechtsvertretung eingebracht wurden, war [nur] der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen 25-%igen Streitgenossenzuschlag gem §15 RechtsanwaltstarifG zuzusprechen; zu B731/07 ua: Der Pauschalsatz war nur einmal zuzusprechen, weil es der beschwerdeführenden Partei sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht möglich gewesen wäre, gegen die - vom Sachverhalt und von der rechtlichen Beurteilung her - gleichgelagerten Bescheide eine gemeinsame Beschwerde einzubringen.
Weiters B1311/07, E v 29.11.07: Rechtzeitigkeit der Beschwerde infolge Stattgabe des Antrags auf Wiedereinsetzung mit B v 02.10.07; (fiktiver) Einbringungszeitpunkt vor Beginn der Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1983.2006Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009