RS Vwgh 2004/2/23 2003/10/0271

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Veröffentlicht am 23.02.2004
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Index

64/02 Bundeslehrer

Norm

UPG 1988 §3 Abs3;
UPG 1988 §3 Abs4 Z4;

Rechtssatz

Die Betrauung des Landesschulrates mit der Zulassung zum Unterrichtspraktikum erfolgte - so die Gesetzesmaterialien (RV 461 BlgNR, 17. GP, 14) - ua aus Gründen verwaltungsökonomischer Zweckmäßigkeit; der Landesschulrat habe die beste Übersicht über die Praxisplätze in einem Bundesland. Dieser Gesichtspunkt ist auch bei der Betrauung des Landesschulrates mit der Prognose, ob unmittelbar nach Abschluss des Unterrichtspraktikums eine Anstellung des Zulassungswerbers im Schuldienst zu erwarten sei, von Gewicht; hat doch der Landesschulrat auch die beste Übersicht über die offenen Lehrerstellen im Bundesland und die Anzahl der vorgemerkten Bewerber. Soweit ihm daher bei Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum die prognostische Beurteilung des künftigen Lehrpersonalbedarfes abverlangt wird, hat sich diese Beurteilung auf seinen Zuständigkeitsbereich zu beziehen, dh auf den Bereich des Bundeslandes, nicht aber auf den gesamten Bundesbereich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003100271.X01

Im RIS seit

26.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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