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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/03/0033 E 3. Juli 1991 RS 1 (hier: ohne den abschließenden Klammerausdruck)Stammrechtssatz
Hat die bel Beh einem Beweisantrag weder entsprochen noch in der Begründung ihres Bescheides dargelegt, aus welchen Gründen der Aufnahme dieses Beweises keine Bedeutung für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zugekommen wäre, hat sie Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (hier Verwertung eines Tonbandes über die Positionsmeldung eines Flugzeuges).
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Beweiswürdigung antizipative vorweggenommeneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000100141.X01Im RIS seit
26.03.2004