RS Vwgh 2004/2/23 2004/10/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §62 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/15/0125 B 23. Oktober 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn auf einer mit einem Fensterkuvert zur Post gegebenen Sendung mehrere Adressen, nämlich jene des Adressaten und eine weitere Adresse sichtbar sind, so handelt es sich aufgrund dieser Unklarheit und Mehrdeutigkeit in der Adressierung nicht um eine richtig adressierte Sendung, bei welcher die Tage des Postlaufes gemäß § 33 Abs 3 AVG nicht in die Frist einberechnet würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100019.X01

Im RIS seit

27.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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