RS Vfgh 2007/6/15 G23/07 ua

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Veröffentlicht am 15.06.2007
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
ErbStG 1955 §1 Abs1 Z2, §19 Abs2

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit des Grundtatbestandes der Besteuerung vonSchenkungen unter Lebenden im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzunter Hinweis auf die Vorjudikatur

Rechtssatz

Gleichheitswidrigkeit des Grundtatbestandes der Besteuerung von Schenkungen unter Lebenden in §1 Abs1 Z2 ErbStG 1955.

Hinweis auf G54/06 ua, E v 07.03.07, zur Aufhebung des §1 Abs1 Z1 ErbStG 1955.

§19 Abs2 ErbStG sieht ein für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer vom Ansatz her ungeeignetes Bewertungsverfahren vor.

Der Umstand, dass bei Schenkungen das Eintreten des Steuertatbestandes auch so geplant werden kann, dass dann die notwendige Liquidität für die Entrichtung der Steuer besteht, vermag die Bedenken gegen die Unsachlichkeit der Bewertungsvorschrift des §19 Abs2 ErbStG nicht zu entkräften.

Keine Bedenken gegen die Schenkungssteuer an sich.

Ob nach Aufhebung des Grundtatbestandes der Schenkungssteuer für Grundbesitzschenkungen eine Steuerpflicht im Bereich der Grunderwerbsteuer besteht, hat der Gerichtshof im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen.

Fristsetzung bis 31.07.08, ebenso wie im Erkenntnis G54/06 ua, zumal damit dem Gesetzgeber die Möglichkeit gegeben ist, rechtzeitig die für erforderlich gehaltenen legistischen Begleitmaßnahmen für den Fall des Auslaufens dieser Steuer zu treffen.

(Anlassfall: B1983/06, E v 15.06.07 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Quasi-Anlassfälle: B1089/06, B731/07 ua, B443/07 ua, uva, alle E v 28.06.07, sowie B1311/07, E v 29.11.07).

Entscheidungstexte

  • G 23/07 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 15.06.2007 G 23/07 ua

Schlagworte

Erbschafts- und Schenkungssteuer, Bewertung, VfGH / Fristsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:G23.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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