RS Vwgh 2004/2/23 2004/10/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/15/0125 B 23. Oktober 1997 RS 2

Stammrechtssatz

Jedenfalls beim erstmaligen Auftreten einer unrichtigen bzw mehrdeutigen Adressierung durch das Verwenden eines Fensterkuverts kann auch in der Zulassung der Verwendung derartiger Kuverts oder im Unterlassen der Überprüfung der exakten räumlichen Anordnung der einzelnen Namen und Adressen auf dem Deckblatt der Eingaben ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden des Rechtsanwaltes nicht erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100019.X02

Im RIS seit

27.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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