RS Vwgh 2004/2/23 AW 2003/10/0061

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Veröffentlicht am 23.02.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/10/0238 E 22. Dezember 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Die Anfechtung von Nebenbestimmungen eines Bescheides vor dem Verwaltungsgerichtshof erfasst, wenn die Nebenbestimmungen mit dem Hauptinhalt des Spruches eine untrennbare Einheit bilden, den gesamten Bescheid, was zur Folge hat, dass die Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmungen bzw selbst eines Teiles der Nebenbestimmungen auch die Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheides und dessen Aufhebung nach sich zieht.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2003100061.A02

Im RIS seit

04.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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