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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/10/0238 E 22. Dezember 2003 RS 1Stammrechtssatz
Die Anfechtung von Nebenbestimmungen eines Bescheides vor dem Verwaltungsgerichtshof erfasst, wenn die Nebenbestimmungen mit dem Hauptinhalt des Spruches eine untrennbare Einheit bilden, den gesamten Bescheid, was zur Folge hat, dass die Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmungen bzw selbst eines Teiles der Nebenbestimmungen auch die Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheides und dessen Aufhebung nach sich zieht.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2003100061.A02Im RIS seit
04.06.2004