RS Vwgh 2004/2/24 2002/05/0011

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/05/0012

Rechtssatz

Im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2001, Zlen. 2001/05/0382 und 0383, wurde ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob Gegenstandslosigkeit allein durch die Fortsetzung der Verfahren durch die belangte Behörde eingetreten sei oder ob es diesbezüglich eines förmlichen Bescheides bedürfte. Gegenstandslosigkeit sei nämlich jeweils durch die Entscheidung in der Hauptsache eingetreten (beispielsweiser Hinweis auf den hg. Beschluss vom 31. Mai 2000, Zl. 98/08/0359). Daran ist weiterhin festzuhalten. Wird aber der Aussetzungsbescheid jedenfalls durch die Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos, kann ihm nicht die Wirkung zukommen, dass er (mangels förmlicher Aufhebung) dessen ungeachtet gleichsam ein absolutes Entscheidungshindernis bildete und demnach allein der Umstand, dass er nicht förmlich aufgehoben wurde, zur Kassation des in der Hauptsache ergangenen Bescheides zu führen hätte. Die behauptete Unzuständigkeit der belangten Behörde ist daher nicht gegeben.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002050011.X01

Im RIS seit

01.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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