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21/01 HandelsrechtNorm
AktG 1965 §174 Abs3;Rechtssatz
Die in den Erläuterungen zum Jahresabschluss vorgenommene Zuordnung des Genussscheinkapitals zum Eigenkapital entfaltet keine Bindungswirkung in Bezug auf die bewertungsrechtliche Beurteilung. Bei der Gewichtung der Eigen- und der Fremdkapitalkriterien ist auf das jeweilige Rechtsgebiet Bedacht zu nehmen. So stellt das Handelsrecht bei der Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital entscheidend auf die Haftungsfunktion gegenüber den Gläubigern ab. Erreicht das Genussrechtskapital die Haftungsqualität von Eigenkapital, so ist es innerhalb des Postens "Eigenkapital" auszuweisen (Hinweis Hofians in Straube, HGB2, § 229, Tz. 10).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1998140131.X05Im RIS seit
18.03.2004Zuletzt aktualisiert am
23.06.2016