RS Vwgh 2004/2/24 2001/05/1155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §29;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §20;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die von den Nachbarn im Beschwerdefall behaupteten Unklarheiten der Pläne, soweit sie das Innere des Gebäudes betreffen sollen, keine Aspekte betreffen, hinsichtlich derer ihnen ein Mitspracherecht zukommt.(Hier: Es trifft im Übrigen nicht zu, dass die nunmehrigen Pläne nicht von der Grundeigentümerin, von der Bauwerberin und vom Planverfasser unterschrieben wären.)

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001051155.X03

Im RIS seit

26.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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