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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die von den Nachbarn im Beschwerdefall behaupteten Unklarheiten der Pläne, soweit sie das Innere des Gebäudes betreffen sollen, keine Aspekte betreffen, hinsichtlich derer ihnen ein Mitspracherecht zukommt.(Hier: Es trifft im Übrigen nicht zu, dass die nunmehrigen Pläne nicht von der Grundeigentümerin, von der Bauwerberin und vom Planverfasser unterschrieben wären.)
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001051155.X03Im RIS seit
26.03.2004Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014