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L70709 Theater Veranstaltung WienNorm
StGG Art6;Rechtssatz
§ 15 Abs. 3 Wr. Veranstaltungsgesetz ist als Jugendschutzvorschrift zu verstehen. Auch dann, wenn eine Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung erst nach Einbringung des Konzessionsantrages "etabliert" wird, hat der Schutz der Jugend Vorrang vor ihren wirtschaftlichen Interessen und nicht umgekehrt. Die sich aus dieser Bestimmung ergebende Einschränkung des Grundrechtes auf Erwerbsfreiheit erscheint im Lichte des von dieser Regelung verfolgten öffentlichen Interesses des Jugendschutzes im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu diesem Grundrecht verfassungsrechtlich unbedenklich (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 99/05/0149). (Ob die "Etablierung" einer solchen Einrichtung auf bereits erteilte Konzessionen Rückwirkungen hätte, ist im Beschwerdefall nicht zu untersuchen, weil kein solcher Sachverhalt vorliegt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001051104.X01Im RIS seit
26.03.2004