RS Vwgh 2004/2/24 2001/05/1104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

L70709 Theater Veranstaltung Wien
L70719 Spielapparate Wien
10/10 Grundrechte

Norm

StGG Art6;
VeranstaltungsG Wr 1971 §15 Abs3 idF 2000/058;

Rechtssatz

§ 15 Abs. 3 Wr. Veranstaltungsgesetz ist als Jugendschutzvorschrift zu verstehen. Auch dann, wenn eine Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung erst nach Einbringung des Konzessionsantrages "etabliert" wird, hat der Schutz der Jugend Vorrang vor ihren wirtschaftlichen Interessen und nicht umgekehrt. Die sich aus dieser Bestimmung ergebende Einschränkung des Grundrechtes auf Erwerbsfreiheit erscheint im Lichte des von dieser Regelung verfolgten öffentlichen Interesses des Jugendschutzes im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu diesem Grundrecht verfassungsrechtlich unbedenklich (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 99/05/0149). (Ob die "Etablierung" einer solchen Einrichtung auf bereits erteilte Konzessionen Rückwirkungen hätte, ist im Beschwerdefall nicht zu untersuchen, weil kein solcher Sachverhalt vorliegt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001051104.X01

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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