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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/14/0049Rechtssatz
Es ist möglich, dass eine Person demselben Auftraggeber gegenüber neben einer nichtselbständigen Haupttätigkeit auch eine selbständige Tätigkeit erbringt, wenn beide Tätigkeiten voneinander unabhängig und trennbar sind (Hinweis E 24.6.1999, 96/15/0099 bzw. aus dem Bereich der Sozialversicherung E 7.8.2002, 99/08/0140).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1998140048.X07Im RIS seit
22.03.2004