RS Vfgh 2007/6/16 V85/05

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Veröffentlicht am 16.06.2007
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Egg 1977 idF vom 10.02.03
Vlbg RaumplanungsG 1996 §2 Abs2 lita, §3, §18 Abs4

Leitsatz

Abweisung des Antrags eines Landesvolksanwaltes auf Aufhebung einerFlächenwidmungsplanänderung hinsichtlich der Umwidmung einesGrundstückes von Freifläche/Landwirtschaft in Freifläche/SondergebietHolzlagerplatz; kein Widerspruch zum Vlbg Raumplanungsgesetz 1996

Rechtssatz

Abweisung des Antrags des Landesvolksanwaltes von Vorarlberg auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Egg 1977 idF des Beschlusses vom 10.02.03 hinsichtlich der Umwidmung eines Grundstückes von Freifläche/Landwirtschaft in Freifläche/Sondergebiet Holzlagerplatz.

Zum Vorwurf der Sanierung eines rechtswidrigen Zustands:

Die Frage der Vernichtbarkeit von vorliegenden Bewilligungen für das Sägewerk ist nicht in einem Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, sondern in entsprechenden Verwaltungsverfahren zu klären. Der Verfassungsgerichtshof muss vielmehr vom Vorliegen der Bewilligungen ausgehen. Bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung ist daher kein rechtswidriger Bauzustand anzunehmen.

Die beabsichtigte Ermöglichung der baubehördlichen Bewilligung der Errichtung einer Lärmschutzwand auf einem Grundstück, auf dem sich ein bereits errichteter und bewilligter Holzlagerplatz befindet, erfolgt der Natur der Sache nach vornehmlich im Interesse der Nachbarschaft und lässt nicht auf eine fehlerhafte Interessenabwägung schließen.

Keine mangelhafte Prüfung alternativer Widmungsmöglichkeiten.

Kein Widerspruch zum Raumplanungsziel einer nachhaltigen Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen der Menschen, besonders für Wohnen und Arbeiten (§2 Abs2 lita Vlbg RaumplanungsG).

Die Gemeinde hat sich bewusst zu einer Planung entschlossen, die zur Lösung der akuten Probleme geeignet und auch umsetzbar ist.

Es kommt nicht darauf an, ob die vom Verordnungsgeber im Rahmen seines planerischen Gestaltungsspielraums getroffene Lösung die bestmögliche ist.

Kein Verstoß gegen §18 Abs4 Vlbg RaumplanungsG betreffend Festlegung von Freiflächen als Sondergebiete:

Der bereits bestehende und bewilligte Holzlagerplatz, für dessen Ausstattung mit einer Lärmschutzmauer erklärtermaßen die raumplanungsrechtliche Grundlage geschaffen werden sollte, ist als solcher "an einen bestimmten Standort gebunden" (iSd §18 Abs4 leg cit), nämlich an jenen des Sägewerks. Die Aufzählung zulässiger Arten von Sondergebieten ist demonstrativ. Weiters ist der vorgesehene Verwendungszweck in der Widmung angeführt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V85.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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