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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §174 Abs3;Rechtssatz
Von einem Substanzgenussrecht spricht man, wenn der Genussrechtsinhaber auch an der Substanz des Unternehmens beteiligt ist. Eine derartige Beteiligung an der Substanz des Unternehmens erfordert, dass dem Genussrechtsinhaber ein Anteil am Gewinn und am Vermögen gewährt wird. Neben der Beteiligung am laufenden Gewinn wird für Substanzgenussrechte auch eine Beteiligung am Liquidationsgewinn vorausgesetzt. Dem Inhaber eines Substanzgenussrechtes muss daher zusätzlich zu der Rückgewähr des hingegebenen Kapitals eine anteilige Beteiligung am Vermögen in Form der stillen Reserven zustehen (Hinweis Jann, Kapitalertragsteuer und Endbesteuerung bei Genussrechten, S. 40 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1998140131.X04Im RIS seit
18.03.2004Zuletzt aktualisiert am
23.06.2016