RS Vwgh 2004/2/24 99/14/0250

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2;
EStG 1988 §37 Abs1;
EStG 1988 §37 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Für den innerbetrieblichen Verlustausgleich ordnet das Gesetz eine vorrangige Verrechnung des laufenden Verlustes mit dem Gewinn aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart nicht an. Der Gewinn oder Verlust aus einer Einkunftsquelle setzt sich aus einer Reihe von Komponenten zusammen. Das Gesetz regelt nicht, in welcher Reihenfolge bei Ermittlung des Gewinnes/Verlustes aus einer Einkunftsquelle positive und negative Komponenten zu verrechnen sind. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, ob einzelne Komponenten zu Beginn des Jahres, andere erst im Laufe des Jahres entstanden sind. Solcherart ist es dem Steuerpflichtigen freigestellt, in welcher Weise er den innerbetrieblichen Verlustausgleich vornimmt (Hinweis zum innerbetrieblichen Verlustausgleich Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 2 Tz 53).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999140250.X07

Im RIS seit

22.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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