TE Vfgh Beschluss 2006/2/27 B952/05

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Veröffentlicht am 27.02.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §88

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Prozesskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Erkenntnis vom 29. November 2005, Z2005/06/0247, hob der Verwaltungsgerichtshof den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ist der Beschwerdegegenstand weggefallen. Dies ist den im §19 Abs3 Z3 VfGG genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten (vgl. VfSlg. 9427/1982; VfGH vom 15. Dezember 1999, B71/98, und vom 28. Februar 2005, B1175/04 und B1193/04).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Gemäß dieser Bestimmung kann der Verfassungsgerichtshof der Partei, die unterliegt oder den Beschwerdeführer klaglos gestellt hat, auf Antrag den Ersatz der Kosten auferlegen. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der Fall der Aufhebung des bekämpften Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht dem der Klaglosstellung gemäß §86 VfGG gleichzuhalten (vgl. VfSlg. 9209/1981, 10.664/1985, 12.490/1990, 14.559/1996, VfGH vom 25. September 2000, B12/00, und vom 28. Februar 2005, B1175/04 und B1193/04).

5. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B952.2005

Dokumentnummer

JFT_09939773_05B00952_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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