RS Vwgh 2004/2/24 98/14/0131

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §64 Abs1;

Rechtssatz

§ 64 Abs. 1 BewG erklärt nur "Schulden" als abzugsfähig. Dabei muss es sich um Verpflichtungen handeln, die am Bewertungsstichtag wenigstens dem Grunde nach vorliegen. Entscheidend ist, dass am Bewertungsstichtag bereits eine echte Verpflichtung bestanden hat (Hinweis E 14. Dezember 2000, 95/15/0199).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1998140131.X06

Im RIS seit

18.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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