Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201;Rechtssatz
Die Umsatzsteuer, der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gehören zu den Selbstbemessungsabgaben. Auch die Lohnsteuer hat der Arbeitgeber selbst zu berechnen und abzuführen. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wäre (Hinweis E 16.9.2003, 2000/14/0106). Die Pflicht zur Abfuhr der Abgabe besteht - unabhängig von der späteren bescheidmäßigen Festsetzung - bereits ab diesem Zeitpunkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999140278.X03Im RIS seit
26.03.2004